Worum geht es
Es geht um Sie! Daher setzen wir auf individuelle Beratung, denn kaum jemand passt in ein festes Raster.Unser Angebot
Wir bieten Ihnen die Beratung und Lösungen die Sie verdienen und zu Ihnen passen im privaten und gewerblichen Bereich.
Warum wir
Unabhängig, ehrlich und fair! Nachhaltigkeit und eine dauerhafte Zusammenarbeit sind stets unser Ziel.
betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber
Die betriebliche Altersvorsorge ist für Arbeitgeber längst kein freiwilliges Extra mehr. Sie ist in Teilen Pflicht — und dort, wo Sie sie aktiv gestalten, einer der wirksamsten Hebel für Mitarbeiterbindung und für die Optimierung Ihrer Lohnkosten. Diese Seite zeigt Ihnen, was Sie schulden, was Sie wissen müssen und wo der Nutzen liegt.
Pflicht und Chance zugleich
Seit 2002 hat jeder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, einen Teil seines Bruttogehalts in eine Betriebsrente umzuwandeln (§ 1a BetrAVG). Als Arbeitgeber müssen Sie diesen Anspruch erfüllen — die Frage ist nicht ob, sondern wie. Wer die bAV nur verwaltet, erfüllt eine Pflicht. Wer sie gestaltet, gewinnt ein Argument im Wettbewerb um Fachkräfte und senkt zugleich die eigenen Lohnnebenkosten.
Ihre Pflichten — klar benannt
Zwei Punkte sind nicht verhandelbar:
- Anspruch auf Entgeltumwandlung. Jeder Beschäftigte kann verlangen, dass Sie Entgelt in eine bAV umwandeln. Sie müssen dafür mindestens einen Durchführungsweg bereitstellen.
- 15-Prozent-Zuschuss. Sparen Sie durch die Entgeltumwandlung Sozialabgaben, müssen Sie 15 Prozent des umgewandelten Betrags als Zuschuss beisteuern (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Das gilt für Neuverträge seit 2019 und für alle Altverträge seit 2022 — ohne Ausnahme.
In der Praxis ist genau hier die häufigste Fehlerquelle. Der Zuschuss wird falsch berechnet, pauschal mit 15 Prozent angesetzt statt spitz, oder bei einer Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze nicht nachgezogen. Zahlen Sie zu wenig, kann der Arbeitnehmer die Differenz später einfordern. Das lässt sich vermeiden.
Die fünf Durchführungswege
Die bAV kennt fünf anerkannte Durchführungswege. Drei davon sind versicherungsförmig und für Sie bilanzneutral: die Direktversicherung als schlanke Breitenlösung, die Pensionskasse und der Pensionsfonds. Sie eignen sich für die gesamte Belegschaft. Zwei weitere Wege — die Unterstützungskasse und die Direktzusage — kommen vor allem dann ins Spiel, wenn Geschäftsführer oder Führungskräfte oberhalb der steuerlichen Höchstgrenzen versorgt werden sollen. Die Direktzusage bildet eine Rückstellung in Ihrer Bilanz und sollte rückgedeckt werden. Welcher Weg zu Ihrem Unternehmen passt, hängt von Größe, Belegschaftsstruktur und Ihren Zielen ab.
Die Förderung 2026
Der Staat fördert die bAV über mehrere Hebel. Bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze — 2026 also 8.112 Euro im Jahr — fließen steuerfrei in den Vertrag, bis zu 4 Prozent (4.056 Euro) davon zusätzlich sozialabgabenfrei. Für Sie als Arbeitgeber sind die Beiträge Betriebsausgaben. Zahlen Sie für Geringverdiener einen zusätzlichen, arbeitgeberfinanzierten Beitrag, erhalten Sie über § 100 EStG 30 Prozent davon direkt über die Lohnsteuer zurück.
Wichtig: Dieser Förderbetrag ist etwas anderes als der 15-Prozent-Pflichtzuschuss. Beide lassen sich nicht vermischen — wer den Pflichtzuschuss als § 100-Beitrag deklariert, verliert die Förderung und muss sie verzinst zurückzahlen.
Entgeltumwandlung — der Hebel im Beispiel
Der eigentliche Reiz der Entgeltumwandlung liegt darin, dass Steuer- und Sozialabgabenersparnis den tatsächlichen Aufwand deutlich unter den Sparbeitrag drücken. Das Beispiel zeigt es: Aus 200 Euro Bruttoverzicht wird nach Steuer- und SV-Ersparnis ein realer Aufwand von rund 100 Euro — und mit Ihrem 15-Prozent-Zuschuss landen 230 Euro im Vertrag.
Zur Ehrlichkeit gehört: Die Umwandlung senkt das sozialversicherungspflichtige Entgelt und damit geringfügig die spätere gesetzliche Rente und einzelne Lohnersatzleistungen. In der Gesamtrechnung überwiegt der Vorteil meist klar, aber er gehört offen auf den Tisch — und in jede Beratung Ihrer Mitarbeiter.
Was sich mit dem BRSG II ändert
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist seit dem 22. Januar 2026 in Kraft und verändert die bAV spürbar — gerade für kleine und mittlere Unternehmen. Schon heute können Sie eine automatische Entgeltumwandlung per Betriebsvereinbarung einführen (Opting-Out), auch ohne Tarifvertrag. Das Sozialpartnermodell steht nun ebenfalls nicht tarifgebundenen Arbeitgebern offen.
Zum 1. Januar 2027 wird die Geringverdiener-Förderung deutlich ausgeweitet: Der geförderte Arbeitgeberbeitrag steigt auf 1.200 Euro, die Förderung auf 360 Euro je Mitarbeiter, und die Einkommensgrenze wird dynamisch an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt. Wer seine förderfähige Belegschaft jetzt erfasst und die Verträge sauber aufsetzt, ist ab 2027 im Vorteil.
Arbeitskraft absichern — innerhalb der bAV
Eine Betriebsrente sichert das Alter. Sie kann mehr: In jeden Durchführungsweg lässt sich der Schutz der Arbeitskraft integrieren — etwa eine Beitragsbefreiung oder eine Berufsunfähigkeitsrente. Das ist sinnvoll, denn das Risiko wird unterschätzt. Nach der Statistik von Morgen & Morgen 2025 wird etwa jeder vierte Angestellte und fast jeder dritte Arbeiter im Lauf des Berufslebens berufsunfähig. Häufigste Ursachen sind psychische Erkrankungen und Leiden des Bewegungsapparats — nicht der Unfall. Bei kollektivem Abschluss verzichten viele Versicherer bis zu bestimmten Beitragsgrenzen auf Gesundheitsfragen, ein Vorteil, den Einzelverträge selten bieten.
Wie wir Sie begleiten
Wir richten Ihre bAV nicht nur ein, sondern halten sie sauber. Am Anfang steht eine Bestandsaufnahme: Welche Zusagen bestehen, sind die Pflichtzuschüsse korrekt berechnet, passt der Durchführungsweg? Daraus entwickeln wir ein Konzept, das zu Ihrer Lohnstruktur und Ihren Zielen passt — von der Breitenlösung für die Belegschaft bis zur Versorgung einzelner Führungskräfte. Wir übernehmen die Umsetzung, die Kommunikation an Ihre Mitarbeiter und die laufende Verwaltung. Als unabhängiger Makler sind wir an keinen Versicherer gebunden und vergleichen den Markt.
FAQ
Muss ich als Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge anbieten?
Ja. Jeder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer hat seit 2002 einen Anspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG). Sie müssen mindestens einen Durchführungsweg bereitstellen, über den Ihre Mitarbeiter Teile ihres Bruttogehalts in eine Betriebsrente umwandeln können.
Wie hoch ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss?
15 Prozent des umgewandelten Entgelts, sofern Sie durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Diese Pflicht gilt für Neuverträge seit 2019 und für alle bestehenden Verträge seit 2022.
Welcher Durchführungsweg ist der richtige?
Das hängt von Ihrem Ziel ab. Für die gesamte Belegschaft ist meist die Direktversicherung am praktikabelsten. Für die Versorgung von Geschäftsführern und Führungskräften oberhalb der Höchstgrenzen kommen Unterstützungskasse oder Direktzusage in Betracht. Eine pauschale Antwort gibt es nicht — das gehört in die Beratung.
Was kostet die bAV den Arbeitgeber?
Bei reiner Entgeltumwandlung trägt der Mitarbeiter den Beitrag; Ihre Kosten beschränken sich auf den 15-Prozent-Zuschuss und den Verwaltungsaufwand. Da Sie auf den umgewandelten Betrag selbst Sozialabgaben sparen, ist der Zuschuss in vielen Fällen günstiger als Ihre Ersparnis. Arbeitgeberfinanzierte Modelle kosten mehr, werden aber steuerlich gefördert.
Was ändert sich durch das BRSG II?
Seit dem 22. Januar 2026 können Sie Opting-Out-Modelle auch ohne Tarifvertrag einführen, und das Sozialpartnermodell ist für nicht tarifgebundene Unternehmen geöffnet. Ab 2027 steigt die Geringverdiener-Förderung (bis 1.200 Euro Arbeitgeberbeitrag, 360 Euro Förderung) und die Einkommensgrenze wird dynamisiert.
Was passiert mit der bAV bei Jobwechsel oder Insolvenz?
Unverfallbare Anwartschaften kann der Mitarbeiter beim Arbeitgeberwechsel mitnehmen. Bei einer Insolvenz sind Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt; Direktversicherung und Pensionskasse sind ohnehin externe Träger.
Lohnt sich die bAV trotz Beiträgen in der Rentenphase?
In der Auszahlungsphase fallen auf die Betriebsrente Steuern und — bei gesetzlich Versicherten — Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an. Da der Steuersatz im Ruhestand meist niedriger ist und in der Ansparphase erhebliche Förderung greift, bleibt die bAV für viele Beschäftigte vorteilhaft. Entscheidend ist die individuelle Rechnung.
Lassen Sie Ihre bAV prüfen
Ob Neueinrichtung, Bestandsprüfung oder Versorgung einzelner Führungskräfte — wir analysieren Ihre Situation und zeigen Ihnen, wo Sie stehen. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.
