Versicherungsbeiträge steuerlich geltend machen

Steuern lassen sich über die Beiträge für Versicherungen, Spenden oder die Kirchensteuer sparen, und zwar in einem deutlich spürbaren Rahmen. Für Alleinstehende bedeutet das einen pauschalen Betrag von 36 Euro, der als Sonderausgaben angerechnet werden kann, bei Eheleuten sind es 72 Euro. Eine schnell erreichte Summe, wobei alle darüber liegenden Beträge zusätzlich auf die Steuern einwirken und eine Sparmöglichkeit eröffnen.

Die Anlagen ‚Vorsorgeaufwand‘ und ‚AV‘ sowie der Mantelbogen spielen dabei die wichtigsten Rollen, denn darin müssen die jeweiligen Ausgaben eingetragen werden. In die Anlage ‚Vorsorgeaufwand‘ gehören die Angaben zu den Ausgaben des Bereichs der Altersvorsorge und sonstigen Versicherungen. In die Anlage ‚AV‘ kommen die Beträge für Riester-Rente, die somit eine Abweichung zu den sonstigen Altervorsorgebeiträgen darstellen. Was dann noch übrig bleibt, also Spenden und Kirchensteuern, fallen in das Kapitel der Sonderausgaben und gehören in den Mantelbogen. In den entsprechenden Bereich bei Anlage ‚Vorsorgeaufwand‘, also die Zeilen 4 bis 10, kommen dann die jeweiligen Angaben, die über die Beträge für die gesetzliche Rentenversicherung Auskunft geben, die über die Einzahlungen in berufsständische und landwirtschaftliche Versorgungseinrichtungen informieren und auch über die Einzahlungen in die Basis-Rentenversicherung. Im Jahr 2012 können Alleinstehende maximal 14 800 Euro absetzen, bei Eheleuten kann das Doppelte veranschlagt werden; das entspricht 74% der Beiträge.

Seit 2010 lassen sich Zahlungen an die gesetzliche Krankenversicherung und die privaten Basisversorgungen voll beim Finanzamt einbringen. Alles, was über die Basisversorgung hinausreicht, lässt sich bei Privatpatienten noch über die restlichen Beiträge für Versicherungen absetzen, zumindest in der festgelegten Maximalgrenze. Diese liegt bei 1900 Euro, bzw. bei 2800 Euro für Selbstständige. Lediglich Pflichtbeiträge aus Kranken- und Pflegeversicherung, die über diese Obergrenze hinaus gehen, werden noch vom Finanzamt berücksichtigt. Wenn nun dieser Maximalbetrag nicht erreicht wird, dann steht die Möglichkeit offen, weitere Versicherungsbeiträge abzusetzen. Gezählt werden hier alle Versicherungen außer Sachversicherungen. Beträge für die Rechtsschutzversicherung lassen sich aber dennoch als Werbungskosten anrechnen.

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