Vermögen im Pflegefall: Was mit Depot, Ersparnissen und Immobilie wirklich passiert

Kurz gesagt: Dein Vermögen im Pflegefall ist nicht geschützt – aber es verschwindet auch nicht über Nacht. Reichen Rente und Leistungen der Pflegekasse nicht aus, wird eigenes Vermögen eingesetzt, bis auf einen Schonbetrag von 10.000 Euro pro Person. Ein Altersvorsorgedepot zählt dabei wie jedes andere Guthaben. Entscheidend ist nicht, ob das passiert, sondern wie groß die monatliche Lücke ist und wie lange dein Kapital sie trägt. Genau das lässt sich ausrechnen.

Warum diese Frage ab 2027 neu gestellt wird

Der Bundestag hat das Altersvorsorgereformgesetz am 27. März 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 8. Mai zugestimmt. Zum 1. Januar 2027 startet damit das Altersvorsorgedepot – eine geförderte, renditeorientierte Anlage ohne Garantiepflicht. Ab 2027 sind keine Neuabschlüsse nach altem Riester-Modell mehr möglich; bestehende Verträge können weiterlaufen.

Für Selbstständige, Freiberufler und leitende Angestellte heißt das: In den kommenden Monaten steht ohnehin eine Entscheidung an. Diskutiert werden dabei vor allem Kostendeckel und Renditechancen.

Kaum diskutiert wird die andere Seite der Rechnung – was mit diesem Kapital passiert, wenn am Ende Pflegebedürftigkeit eintritt.

Was ein Pflegeheimplatz 2026 wirklich kostet

Der durchschnittliche Eigenanteil im Pflegeheim liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 3.364 Euro monatlich im ersten Aufenthaltsjahr (Auswertung des Verbands der Ersatzkassen, vdek). Das sind 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor. Die Spanne zwischen den Bundesländern ist erheblich: von rund 2.891 Euro in Sachsen-Anhalt bis 3.761 Euro in Bremen.

Dieser Betrag setzt sich aus drei Teilen zusammen:

  • Pflegebedingter Eigenanteil (EEE) – der Anteil an den Pflegekosten, den die Pflegekasse nicht übernimmt
  • Unterkunft und Verpflegung – Miete, Essen, Reinigung
  • Investitionskosten – Umlage für Gebäude und Ausstattung

Der wichtigste Unterschied dabei: Nur der pflegebedingte Anteil sinkt mit der Aufenthaltsdauer. Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI beträgt 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent im zweiten, 50 Prozent im dritten und 75 Prozent ab dem vierten Jahr. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben davon unberührt und steigen weiter.

Wer also mit einem sinkenden Eigenanteil rechnet, sollte wissen: Er sinkt nur teilweise, und die Kostensteigerung läuft dagegen.

Die Reihenfolge: Wer zahlt wann

Die eigentliche Mechanik verstehen die wenigsten – dabei entscheidet sie über alles.

1. Die Pflegekasse zahlt zuerst, aber anteilig. Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Teilleistungsversicherung. Sie zahlt einen festen Zuschuss je nach Pflegegrad, nicht die tatsächlichen Kosten.

2. Dann zahlt der Pflegebedürftige selbst. Erst aus laufendem Einkommen – Rente, Betriebsrente, Miete, Kapitalerträge. Danach aus Vermögen.

3. Erst dann greift die Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66 SGB XII. Das Sozialamt übernimmt die Differenz, prüft aber vorher lückenlos Einkommen und Vermögen. Wichtig: Die Leistung gilt ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend.

4. Zuletzt prüft das Sozialamt Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern. Dazu weiter unten mehr.

Was zum Schonvermögen gehört – und was nicht

Das Schonvermögen liegt bei 10.000 Euro pro Person, bei Ehepaaren also 20.000 Euro. Alles darüber gilt grundsätzlich als verwertbar.

Als verwertbares Vermögen zählen unter anderem:

  • Sparguthaben, Tagesgeld, Festgeld
  • Wertpapierdepots – auch ein Altersvorsorgedepot in der Auszahlungsphase
  • Lebens- und Rentenversicherungen mit Rückkaufswert
  • vermietete Immobilien
  • Erbschaften

Geschützt bleiben dagegen in der Regel Hausrat, ein angemessenes Fahrzeug und – der Punkt, der am häufigsten falsch erzählt wird – die angemessene selbstgenutzte Immobilie.

Muss das Haus verkauft werden?

Nicht automatisch. Das selbstgenutzte, angemessene Eigenheim gilt regelmäßig als Schonvermögen. Die Prüfung erfolgt aber im Einzelfall, und zwei Konstellationen unterscheiden sich deutlich:

Bleibt ein Ehepartner im Haus wohnen, bleibt die Selbstnutzung bestehen. Zieht dagegen eine alleinstehende Eigentümerin dauerhaft ins Heim, entfällt die Selbstnutzung – und der Sozialhilfeträger bewertet neu, ob und wie das Objekt verwertet werden kann.

Auch der naheliegende Gedanke, die Immobilie vorher auf die Kinder zu übertragen, ist kein sicherer Weg. Übertragungen im zeitlichen Zusammenhang mit einem Heimeinzug können als Vermögensverschiebung gewertet werden. Das ist der Punkt, an dem eine sozialrechtliche Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt nötig wird – nicht die Versicherungsberatung.

Die volle Rechnung: Wie schnell schrumpft das Kapital?

Hier wird es konkret. Verbraucht wird nicht der Eigenanteil, sondern die Differenz zwischen Eigenanteil und laufendem Einkommen.

Ein Beispiel mit neutralen Annahmen: alleinstehend, stationäre Pflege, Eigenanteil auf Bundesdurchschnitt, verfügbares Nettoeinkommen im Ruhestand 2.000 Euro.

PositionBetrag pro Monat
Eigenanteil Pflegeheim (1. Jahr)3.364 €
verfügbares Nettoeinkommen− 2.000 €
verbleibende Lücke1.364 €

Das sind 16.368 Euro pro Jahr aus dem Vermögen. Bei einem Depot von 150.000 Euro trägt das rechnerisch rund neun Jahre – mit sinkendem pflegebedingtem Anteil ab dem zweiten Jahr eher länger, mit weiter steigenden Heimkosten eher kürzer.

Das ist etwas anderes als die verbreitete Behauptung, Jahrzehnte des Sparens seien in zwei bis drei Jahren aufgebraucht. Es ist ein planbarer, kalkulierbarer Abfluss.

Und genau deshalb ist es entscheidbar.

Wie viel Absicherung deckt wie viel Lücke?

Die zweite Rechnung, die in der Werbung für Pflegeprodukte meist fehlt: Was eine vereinbarte Monatsleistung tatsächlich abdeckt.

Vereinbarte MonatsleistungAnteil am Eigenanteil (3.364 €)Anteil an der Lücke (1.364 €)
400 €rund 12 %rund 29 %
800 €rund 24 %rund 59 %
1.400 €rund 42 %rund 103 %

Daraus folgt eine unbequeme Erkenntnis: Eine Pflegeabsicherung mit 400 Euro Monatsleistung – eine Größenordnung, die häufig beworben wird – schließt weniger als ein Drittel der Lücke. Wer sein Vermögen tatsächlich unangetastet lassen will, braucht eine Leistung im Bereich von rund 1.400 Euro. Das ist eine andere Beitragsgröße.

Achte bei Angeboten außerdem darauf, welcher Teil der Leistung garantiert ist und welcher aus nicht garantierten Überschussanteilen stammt. Der Unterschied kann 20 Prozent und mehr betragen.

Wenn du wissen willst, wie diese Rechnung in deiner Konstellation aussieht, buche ein kostenloses Erstgespräch.

Was sich mit dem Pflegeneuordnungsgesetz ändern könnte

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020 greift das Sozialamt auf Kinder erst zu, wenn deren Bruttojahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt. Die Grenze gilt pro Kind; Einkommen von Geschwistern oder Ehepartnern werden nicht zusammengerechnet.

Im Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom Juni 2026 ist angekündigt, diese Grenze in einem gesonderten Verfahren zurückzunehmen. Begründet wird das mit der Entlastung der Kommunen von steigenden Sozialhilfekosten.

Der Stand, sauber eingeordnet (Stand: August 2026):

  • Es handelt sich um einen Referentenentwurf. Ein Kabinettsbeschluss steht aus, ein Stichtag existiert nicht.
  • Der Punkt ist innerhalb der Koalition umstritten. Die Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung hat sich öffentlich gegen eine vollständige Streichung ausgesprochen.
  • Eine erste Beratung im Bundestag wird frühestens im Herbst 2026 erwartet.

Bis dahin gilt geltendes Recht. Für Selbstständige und leitende Angestellte, die deutlich über der Schwelle liegen, ist die Frage allerdings schon heute keine theoretische.

Drei Wege, das Vermögen zu schützen – mit ihren Nachteilen

Es gibt keine Lösung ohne Preis. Wer das behauptet, verkauft.

Pflegerente

Eine Lebensversicherung, die im Pflegefall eine lebenslange Rente zahlt.

Dafür spricht: Der Beitrag ist kalkulatorisch stabil, es gibt keine Beitragsanpassung wie in der Krankenversicherung. Todesfallleistungen und Kapitalbestandteile sind gestaltbar.

Dagegen spricht: Der Beitrag ist deutlich höher als beim Tagegeld. Das eingezahlte Kapital ist gebunden. Und bei früherem Abschluss zahlst du unter Umständen jahrzehntelang für einen Fall, der nie eintritt.

Pflegetagegeld

Eine Krankenversicherung, die je nach Pflegegrad ein festes Tagegeld zahlt.

Dafür spricht: günstiger Einstieg, hohe Flexibilität in der Gestaltung, oft ergänzende Assistenzleistungen.

Dagegen spricht: Beitragsanpassungen sind möglich – und zwar genau dann, wenn die Pflegekosten steigen. Wer mit 45 abschließt, kennt seinen Beitrag mit 80 nicht.

Eigenfinanzierung aus dem Kapital

Das Vermögen bleibt liquide, die Pflegekosten werden im Fall der Fälle daraus bestritten. Diese Option wird in der Beratung oft übergangen – zu Unrecht.

Dafür spricht: keine laufenden Beiträge, volle Verfügbarkeit, das nicht verbrauchte Kapital bleibt vererbbar. Bei ausreichender Vermögenshöhe ist das rechnerisch häufig die effizienteste Lösung.

Dagegen spricht: Es muss genug da sein. Bei früher Pflegebedürftigkeit – etwa mit 60 – fehlt der Hebel komplett, weil noch zu wenig Kapital aufgebaut ist. Und es ist genau dieses Kapital, das im Ernstfall verwertet wird.

Was das für die Depot-Entscheidung bedeutet

Der entscheidende Punkt wird selten ausgesprochen: Die Beiträge zu einer Pflegeabsicherung sind nicht additiv. Sie konkurrieren mit dem Sparbeitrag, der sonst ins Depot fließen würde.

Damit lautet die relevante Frage nicht „Pflegeabsicherung ja oder nein“. Sie lautet:

Welcher Teil des aufgebauten Vermögens soll im Pflegefall unangetastet bleiben – und was kostet es, genau diesen Teil abzusichern?

Für jemanden mit 800.000 Euro Vermögen und ohne Erbmotiv fällt die Antwort anders aus als für jemanden mit 200.000 Euro, der die Immobilie in der Familie halten will. Beide Antworten sind richtig. Falsch ist nur, die Frage gar nicht zu stellen.

Wer ab 2027 über ein Altersvorsorgedepot entscheidet, sollte diese Rechnung vorher einmal gemacht haben. Danach ist sie deutlich teurer.

Häufige Fragen

Wird das Altersvorsorgedepot im Pflegefall angerechnet? In der Ansparphase sind staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte weitgehend geschützt, solange das Kapital nicht vorzeitig verfügbar ist. In der Auszahlungsphase gilt das ausgezahlte Kapital als verwertbares Vermögen und wird bei der Prüfung durch das Sozialamt berücksichtigt.

Wie hoch ist das Schonvermögen im Pflegefall? Das Schonvermögen beträgt 10.000 Euro pro Person, bei Ehepaaren zusammen 20.000 Euro. Zusätzlich geschützt sind in der Regel Hausrat, ein angemessenes Fahrzeug und eine angemessene selbstgenutzte Immobilie. Alles darüber gilt grundsätzlich als verwertbar.

Muss ich mein Haus verkaufen, wenn ich ins Pflegeheim ziehe? Nicht automatisch. Die angemessene selbstgenutzte Immobilie gilt regelmäßig als Schonvermögen. Zieht eine alleinstehende Person aber dauerhaft ins Heim, entfällt die Selbstnutzung und der Sozialhilfeträger prüft neu. Das ist eine Einzelfallentscheidung.

Müssen meine Kinder für meine Pflegekosten aufkommen? Nach aktuellem Recht nur, wenn ihr Bruttojahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt. Die Grenze gilt pro Kind. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz kündigt eine Rücknahme dieser Regelung an – beschlossen ist sie Stand August 2026 nicht.

Ab welchem Alter ist eine Pflegeabsicherung sinnvoll? Das hängt weniger vom Alter als vom Gesundheitszustand und vom Vermögensstand ab. Früher Abschluss senkt den Beitrag, bindet aber über eine lange Laufzeit Kapital. Wer bereits substanzielles Vermögen aufgebaut hat, sollte die Eigenfinanzierung als gleichwertige Option prüfen.


Ob eine Pflegeabsicherung in deiner Situation sinnvoll ist – und in welcher Höhe – lässt sich nur mit deinen Zahlen beantworten: Vermögensstand, Einkommen im Ruhestand, familiäre Situation, Erbmotiv. Diese Rechnung mache ich mit dir im Erstgespräch.

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Aktualisiert am 6. August 2026 · Timo Lüpke, unabhängiger Versicherungsmakler (§ 34d GewO), Holsteiner Finanzkonzepte, Am Kiel-Kanal 1, 24106 Kiel · In der Beratung seit 2005 · Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt weder eine individuelle Beratung noch eine Rechts- oder Steuerberatung. Sozialrechtliche Einzelfragen gehören in die Hand einer Fachanwältin oder eines Fachanwalts für Sozialrecht.