Wenn deine private Krankenversicherung den Beitrag erhöht, ist Kündigen fast nie die beste Antwort. Prüf in dieser Reihenfolge: Ist die Erhöhung sauber begründet? Welche Frist läuft? Welcher Tarif beim eigenen Versicherer bietet gleichwertigen Schutz für weniger Geld? Erst danach stellt sich die Frage nach einem Versichererwechsel – und die beantwortet sich in den meisten Fällen mit Nein.
Der Anlass ist konkret: Die Schreiben zur Beitragsanpassung zum 01.01.2027 gehen gerade raus. Der PKV-Verband rechnet damit, dass ein Großteil der Privatversicherten betroffen ist; die Leistungsausgaben der PKV sind 2025 um 7,2 % gestiegen, die der GKV um 7,7 % (zm-online, 09.10.2026).
Warum PKV-Beiträge steigen, obwohl sie konstant kalkuliert sind
PKV-Beiträge sind so berechnet, dass sie über die gesamte Laufzeit gleich bleiben würden – wenn die Annahmen stimmen. Das Älterwerden ist eingepreist: Dafür bildet der Versicherer Alterungsrückstellungen. Nicht eingepreist ist, dass Medizin teurer wird. Neue Behandlungsmethoden, neue Arzneimittel, höhere Krankenhaus- und Personalkosten und eine steigende Lebenserwartung verändern die Rechnung.
Diese Medizininflation trifft jedes Gesundheitssystem. Die GKV reagiert mit höheren Beitragssätzen und Zusatzbeiträgen und kann zusätzlich den Leistungskatalog verkleinern – so geschehen bei Brillen für Erwachsene (2004) und beim Zahnersatz, der seit 2005 nur noch über Festzuschüsse bezuschusst wird. Die PKV kann vertraglich zugesagte Leistungen nicht einfach streichen. Der Kostendruck landet beim Beitrag.
Wann der Versicherer den Beitrag erhöhen darf
Der Versicherer vergleicht jedes Jahr je Tarif die kalkulierten mit den tatsächlich erforderlichen Versicherungsleistungen (§ 155 Abs. 3 VAG). Liegt die Abweichung über 10 % – oder über einem niedrigeren Wert, den die Versicherungsbedingungen vorsehen, häufig 5 % –, muss er alle Beiträge des Tarifs überprüfen und anpassen, wenn die Abweichung nicht nur vorübergehend ist. Für die Sterbewahrscheinlichkeiten gilt eine feste Schwelle von 5 % (§ 155 Abs. 4 VAG). Ein unabhängiger Treuhänder muss jeder Anpassung zustimmen (§ 203 Abs. 2 VVG).
Sobald dieser sogenannte auslösende Faktor anspringt, wird die gesamte Kalkulation neu gerechnet, einschließlich Rechnungszins. Das erklärt die typischen Sprünge: Mehrere Jahre bleibt der Beitrag stabil, dann kommt die aufgestaute Entwicklung auf einmal.
Schritt 1: Prüf die Begründung
Eine Erhöhung wird erst zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der neuen Prämie und der maßgeblichen Gründe folgt (§ 203 Abs. 5 VVG). Der Bundesgerichtshof hat 2020 entschieden, dass der Versicherer dafür angeben muss, welche Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten – die Anpassung ausgelöst hat. Eine allgemeine Wiedergabe der gesetzlichen Voraussetzungen genügt nicht. Wie stark sich die Rechnungsgrundlage verändert hat, muss er dagegen nicht nennen (BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19).
Auch das Zugangsdatum zählt: Geht dir ein Schreiben erst am 10. Dezember zu, kann die Erhöhung frühestens zum 1. Februar wirksam werden, nicht zum 1. Januar. Ob ein konkretes Schreiben den Anforderungen genügt, ist eine Rechtsfrage im Einzelfall – dafür sind Fachanwälte für Versicherungsrecht oder die Verbraucherzentrale die richtige Adresse.
Schritt 2: Behalte die Fristen im Blick
Nach einer Beitragserhöhung hast du ein Sonderkündigungsrecht für die betroffene versicherte Person: innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Erhöhung (§ 205 Abs. 4 VVG). Beispiel: Zugang am 20.11.2026, Erhöhung zum 01.01.2027 – dann kannst du bis zum 20.01.2027 kündigen, der Vertrag endet mit Ablauf des 31.12.2026.
Der Haken steht in § 205 Abs. 6 VVG: Die Kündigung wird nur wirksam, wenn du innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person ohne Unterbrechung bei einem neuen Versicherer versichert ist. Wer im Januar kündigt, braucht also einen neuen Vertrag mit Beginn 1. Januar – rückwirkend. Ob ein Versicherer das annimmt, entscheidet er selbst. Wer überhaupt über einen Wechsel nachdenkt, stößt die Gesundheitsprüfung beim neuen Anbieter deshalb sofort an, nicht kurz vor Fristende.
Schritt 3: Tarifwechsel beim eigenen Versicherer (§ 204 VVG)
Das ist in den meisten Fällen der wirksamste Hebel. Du kannst verlangen, in einen anderen Tarif deines Versicherers mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Deine erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung werden angerechnet, der Versicherer muss den Antrag annehmen. Eine Gesundheitsprüfung, einen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss darf er nur für echte Mehrleistungen des neuen Tarifs verlangen.
Mit jedem Erhöhungsschreiben muss der Versicherer auf das Tarifwechselrecht hinweisen. Bist du 60 oder älter, muss er dir zusätzlich konkrete Tarife mit gleichartigem Schutz und niedrigerem Beitrag nennen und auf Standard- und Basistarif hinweisen (§ 6 Abs. 2 VVG-InfoV). Diese Liste ist eine Auswahl des Versicherers, kein vollständiger Vergleich aller Optionen.
Bevor du wechselst, prüf, was der günstigere Tarif weglässt:
- Erstattung über die Höchstsätze der Gebührenordnung hinaus
- Zahnersatz und Kieferorthopädie: Prozentsatz und Begrenzungen
- Hilfsmittel: offener oder geschlossener Katalog
- Psychotherapie: Anzahl der Sitzungen, Genehmigungspflicht
- Krankenhaus: Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung
Ein höherer Selbstbehalt senkt den Beitrag ebenfalls. Für Angestellte gilt: Der Arbeitgeber trägt bis zum Höchstzuschuss die Hälfte des Beitrags, am Selbstbehalt beteiligt er sich nicht. Ein höherer Selbstbehalt lohnt sich für Angestellte deshalb seltener, als die Beitragsersparnis vermuten lässt.
Der Basiseffekt: Warum der günstige Tarif prozentual stärker steigt
Dein Zahlbeitrag setzt sich vereinfacht so zusammen: Neugeschäftsbeitrag des Tarifs abzüglich eines Nachlasses aus deiner Alterungsrückstellung. Eine Anpassung setzt am Neugeschäftsbeitrag an. Je kleiner der Zahlbeitrag im Verhältnis zum Nachlass, desto größer wirkt dieselbe Anpassung in Prozent.
| Vereinfachtes Beispiel | Tarif A (leistungsstark) | Tarif B (leistungsschwächer) |
|---|---|---|
| Neugeschäftsbeitrag | 700 € | 500 € |
| Nachlass aus Alterungsrückstellung | 250 € | 250 € |
| Zahlbeitrag heute | 450 € | 250 € |
| Anpassung +10 % auf Neugeschäftsbeitrag | +70 € | +50 € |
| Zahlbeitrag danach | 520 € | 300 € |
| Erhöhung des Zahlbeitrags | +15,6 % | +20,0 % |
In der Praxis wird auch der Nachlass bei jeder Anpassung neu berechnet; die Zahlen zeigen nur den Mechanismus. Zwei Schlüsse daraus: Prozentangaben im Erhöhungsschreiben sagen wenig über die Qualität eines Tarifs. Und nach einem Wechsel in einen günstigeren Tarif wirken künftige Anpassungen prozentual stärker. Entscheidend ist der Euro-Betrag im Verhältnis zur Leistung.
Schritt 4: Versichererwechsel – nur in Ausnahmefällen
Bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer verlierst du Alterungsrückstellung. Hat dein Vertrag vor dem 01.01.2009 begonnen, bleibt sie vollständig beim bisherigen Versicherer. Bei späterem Beginn wird nur der Teil übertragen, der dem Leistungsumfang des Basistarifs entspricht (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG). Dazu kommen eine neue Gesundheitsprüfung und ein höheres Eintrittsalter.
Sinnvoll ist ein Wechsel nur, wenn mehrere dieser Punkte zutreffen:
- Dein Versicherer ist wirtschaftlich angeschlagen.
- Er hat keinen Tarif, in den ein Wechsel nach § 204 VVG für dich sinnvoll ist.
- Bis zum Ruhestand bleibt genug Zeit, neue Rückstellungen aufzubauen.
- Dein Gesundheitszustand erlaubt eine Annahme ohne Zuschläge und Ausschlüsse.
- Der neue Tarif wird nach Leistung ausgewählt, nicht wieder nur nach Preis.
Standard- und Basistarif: Notausgang, kein Sparmodell
Der Basistarif bietet Leistungen auf GKV-Niveau zu einem Beitrag, der den Höchstbeitrag der GKV nicht übersteigen darf; bei Hilfebedürftigkeit wird er gemindert (§ 152 Abs. 3 und 4 VAG). Wer seine Vollversicherung ab 2009 abgeschlossen hat, kann jederzeit wechseln. Bei älteren Verträgen ist der Wechsel unter anderem ab 55 Jahren, bei Rentenbezug oder Ruhegehalt möglich. Der Standardtarif steht nur Verträgen mit Beginn vor 2009 offen, abhängig von Alter, Vorversicherungszeit und Einkommen. Beide Tarife sichern den Notfall ab. Für Selbstständige und Angestellte im Berufsleben sind sie keine Antwort auf eine Beitragserhöhung.
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Häufige Fragen
Kann ich meine PKV nach einer Beitragserhöhung kündigen? Ja. Nach § 205 Abs. 4 VVG kannst du innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen. Wirksam wird die Kündigung aber nur, wenn du innerhalb von zwei Monaten eine lückenlose Anschlussversicherung nachweist (§ 205 Abs. 6 VVG). Ohne neuen Vertrag läuft der alte weiter.
Muss mein Versicherer mir günstigere Tarife anbieten? Er muss bei jeder Erhöhung auf dein Tarifwechselrecht nach § 204 VVG hinweisen. Ab 60 muss er dir konkrete gleichartige Tarife mit niedrigerem Beitrag nennen und auf Standard- und Basistarif hinweisen (§ 6 Abs. 2 VVG-InfoV). Die Auswahl trifft der Versicherer; sie muss nicht vollständig sein.
Ist eine Beitragserhöhung ohne ausreichende Begründung wirksam? Nein. Der Versicherer muss angeben, welche Rechnungsgrundlage die Anpassung ausgelöst hat (BGH, IV ZR 294/19). Fehlt diese Angabe, wird die Erhöhung erst ab einer ordnungsgemäßen Mitteilung wirksam. Ob dein Schreiben ausreicht, klärt im Zweifel ein Fachanwalt.
Verliere ich beim Tarifwechsel meine Alterungsrückstellung? Beim Wechsel innerhalb deines Versicherers nach § 204 VVG nicht: Sie wird vollständig angerechnet. Beim Wechsel zu einem anderen Versicherer verlierst du sie ganz (Vertragsbeginn vor 2009) oder zum großen Teil (ab 2009, Übertragung nur auf Basistarif-Niveau).
Warum steigt mein Beitrag stärker als die allgemeine Inflation? Weil die Kosten im Gesundheitswesen schneller steigen als die allgemeinen Lebenshaltungskosten – durch medizinischen Fortschritt, teurere Arzneimittel, höhere Personal- und Krankenhauskosten. Das betrifft PKV und GKV gleichermaßen; das Älterwerden selbst ist in der PKV über Rückstellungen abgedeckt.
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Aktualisiert am 14.10.2026 · Timo Lüpke, Versicherungsmakler (§ 34d GewO), Holsteiner Finanzkonzepte, Kiel · Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung und keine Rechtsberatung.
